eComStyle Proprietäre Modullizenz (EPML) 1.0

Wichtig

Diese Seite enthält die allgemeinen Lizenzbedingungen für alle proprietären eComStyle-Module.

Lizenzgeber

eComStyle.de, Inhaber Josef A. Puckl
Kiebitzweg 1
92660 Neustadt a.d. Waldnaab
Deutschland

Kurzfassung (nicht Bestandteil der Lizenzbedingungen)

Bemerkung

Anpassungen des Shopdesigns, Fehler- und Sicherheitskorrekturen sowie kundenspezifische Funktionserweiterungen sind innerhalb der lizenzierten Shopplattform und ihrer lizenzierten Hauptversion zulässig. Das Nutzungsrecht ist zeitlich unbefristet; die erworbene Modulversion darf im vereinbarten Umfang dauerhaft eingesetzt werden. Nicht umfasst ist die Portierung oder Migration des Moduls auf eine andere Hauptversion der Shopsoftware (beispielsweise von OXID eShop 6 auf OXID eShop 7), auf ein anderes Shopsystem oder auf einen Fork der Shopsoftware. Eine solche Portierung darf nur der Lizenzgeber oder eine von ihm ausdrücklich autorisierte Person vornehmen. Agenturen und andere Wiederverkäufer dürfen für jeden Endkunden gesondert erworbene Modulkopien zu einem eigenen Preis weiterverkaufen, beim Endkunden installieren und im erlaubten Umfang anpassen.

1. Geltungsbereich und Rangfolge

  1. Diese Lizenzbedingungen gelten für das eComStyle-Softwaremodul, in dessen Lieferumfang sie enthalten sind, einschließlich der dazugehörigen Dokumentation, Updates und sonstigen Bestandteile, soweit diese als proprietär gekennzeichnet sind (zusammen „Software“).

  2. Sie gelten nicht für Bestandteile, die unter einer gesonderten Lizenz Dritter stehen. Für solche Bestandteile gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzhinweise. Abschnitt 9 bleibt unberührt.

  3. Der konkrete Lizenzumfang ergibt sich ergänzend aus dem Angebot, der Produktbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Auftragsbestätigung, der Rechnung oder einem Lizenzzertifikat („Lizenznachweis“). Individuell vereinbarte Regelungen haben Vorrang.

  4. Diese Lizenz richtet sich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

  5. Voraussetzung für die Rechteeinräumung ist, dass diese Lizenzbedingungen bei Vertragsschluss wirksam einbezogen oder später ausdrücklich vereinbart wurden. Die bloße Beifügung der Datei zu einer bereits abgeschlossenen Lieferung ändert einen bestehenden Vertrag nicht.

2. Begriffe

  1. „Lizenznehmer“ ist die im Lizenznachweis bezeichnete natürliche oder juristische Person.

  2. „Lizenzierter Shop“ ist die im Lizenznachweis bezeichnete Shopinstallation oder das dort bezeichnete Shopprojekt. Entwicklungs-, Test- und Staging-Installationen desselben Projekts gehören dazu, soweit sie nicht öffentlich als eigenständige Shops betrieben werden.

  3. „Zielplattform“ ist das im Lizenznachweis bezeichnete Shopsystem einschließlich der dort bezeichneten Hauptversion und Edition, zum Beispiel „OXID eShop 6.x, CE/PE/EE“. Soweit im Lizenznachweis nichts Abweichendes geregelt ist, gehören Minor-, Patch-, Wartungs- und Sicherheitsversionen innerhalb derselben Hauptversion zur Zielplattform.

  4. „Portierung“ ist jede Bearbeitung, Umarbeitung, Übersetzung, Migration oder sonstige Nutzung von Teilen der Software, deren Zweck oder Ergebnis es ist, die Software oder eine daraus abgeleitete Fassung außerhalb der Zielplattform installierbar, ausführbar oder wirtschaftlich nutzbar zu machen. Dazu zählt insbesondere die Anpassung

    1. an eine andere Hauptversion des Shopsystems,

    2. an ein anderes Shopsystem,

    3. an einen Fork oder eine abgeleitete Shopplattform oder

    4. zu einem von der Zielplattform unabhängig einsetzbaren Modul.

  5. „Dienstleister“ sind vom Lizenznehmer beauftragte Beschäftigte, Agenturen, Entwickler, Systemhäuser, Hostinganbieter oder Hersteller beziehungsweise Anbieter der Shopsoftware.

  6. „Wiederverkäufer“ ist eine Agentur, ein Systemhaus oder ein sonstiger Unternehmer, der eine gesonderte Kopie der Software beim Lizenzgeber unter Agentur- oder Wiederverkäuferkonditionen zum Weiterverkauf an einen konkreten oder später zu benennenden Endkunden erwirbt.

  7. „Endkunde“ ist der Betreiber des konkreten Shopprojekts, für das der Wiederverkäufer die jeweilige Kopie der Software erwirbt. Mit wirksamer Einbeziehung dieser Lizenzbedingungen wird der Endkunde Lizenznehmer.

3. Einräumung von Nutzungsrechten

  1. Nach rechtmäßigem Erwerb einer gesonderten Modulkopie und vollständiger Zahlung der gegenüber dem Lizenzgeber geschuldeten Vergütung erhält der Lizenznehmer ein zeitlich unbefristetes, einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die Software im vereinbarten Umfang für den lizenzierten Shop auf der Zielplattform zu installieren, zu speichern, auszuführen und zu vervielfältigen. Der Erwerb darf unmittelbar beim Lizenzgeber oder im Rahmen eines nach Abschnitt 5 zulässigen Wiederverkaufs erfolgen.

  2. Das Nutzungsrecht endet nicht durch Zeitablauf. Der Lizenznehmer darf die rechtmäßig erworbene Modulversion dauerhaft im vereinbarten Umfang nutzen, auch wenn für sie keine Updates, Wartung oder Supportleistungen mehr angeboten werden. Eine wirksame Beendigung nach Abschnitt 11 bleibt unberührt.

  3. Die Anzahl produktiver Installationen, Mandanten und Domains richtet sich nach dem Lizenznachweis.

  4. Notwendige Sicherungskopien sowie interne Entwicklungs-, Test- und Staging-Kopien für den lizenzierten Shop sind zulässig. Sie dürfen nicht als eigenständige produktive Shops genutzt oder Dritten außerhalb des nach Abschnitt 5 zulässigen Personenkreises zugänglich gemacht werden.

  5. Nicht ausdrücklich eingeräumte Rechte verbleiben beim Lizenzgeber.

4. Zulässige Änderungen

  1. Der Lizenznehmer darf die Software selbst oder durch Dienstleister für den lizenzierten Shop bearbeiten, soweit die geänderte Software ausschließlich auf der Zielplattform eingesetzt wird.

  2. Zulässig sind insbesondere:

    1. Anpassungen an Shopdesign, Theme, Templates, Stylesheets, JavaScript, Markup und Darstellung,

    2. Fehlerkorrekturen sowie Sicherheits-, Datenschutz- und Rechtsanpassungen,

    3. Ergänzungen eigener Funktionen, Schnittstellen und Integrationen,

    4. projektspezifische Konfigurationen und Performance-Optimierungen sowie

    5. Kompatibilitätsanpassungen an Minor-, Patch-, Wartungs- und Sicherheitsversionen innerhalb der lizenzierten Hauptversion.

  3. Die Änderungen dürfen nicht dazu verwendet werden, eine nach Abschnitt 6 vorbehaltene Portierung unmittelbar oder mittelbar vorzubereiten, durchzuführen, anzubieten oder zu verwerten.

  4. Geänderte Fassungen dürfen nur im Umfang dieser Lizenz genutzt werden. Aus der Erlaubnis zur Änderung folgt kein Recht zur Weitergabe, Unterlizenzierung oder Nutzung für andere Shopprojekte. Die Übergabe an den Endkunden im Rahmen eines nach Abschnitt 5 zulässigen Wiederverkaufs bleibt unberührt.

5. Beauftragte Dienstleister und Wiederverkäufer

  1. Der Lizenznehmer darf Dienstleistern den für zulässige Arbeiten notwendigen Zugriff auf die Software gewähren, wenn diese ausschließlich im Auftrag, unter Weisung und für den lizenzierten Shop tätig werden.

  2. Der Lizenznehmer muss den Dienstleister vor dem Zugriff mindestens in Textform zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung der für ihn einschlägigen Nutzungsbeschränkungen dieser Lizenz verpflichten.

  3. Der Dienstleister darf keine Kopie außerhalb des Auftrags behalten, die Software nicht für andere Kunden oder eigene Produkte wiederverwenden und keine Rechte an Dritte weitergeben. Ein zugleich als Wiederverkäufer handelnder Dienstleister darf die für einen Endkunden gesondert erworbene Modulkopie nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze an diesen weitergeben.

  4. Der Lizenznehmer steht dafür ein, dass die von ihm eingeschalteten Dienstleister die vorstehenden Pflichten einhalten.

  5. Ein Wiederverkäufer darf eine beim Lizenzgeber für einen konkreten Endkunden erworbene Modulkopie in eigenem Namen und zu einem von ihm bestimmten Preis an diesen Endkunden weiterverkaufen. Er darf den Modulpreis mit eigenen Installations-, Anpassungs-, Support- oder sonstigen Dienstleistungen bündeln. Ein vom Lizenzgeber gewährter Agentur- oder Wiederverkäuferrabatt beschränkt dieses Recht nicht.

  6. Der Wiederverkäufer darf die Software vor oder nach der Übergabe beim Endkunden installieren und die nach Abschnitt 4 zulässigen Änderungen für dessen lizenzierten Shop durchführen. Eine so zulässig geänderte Fassung darf er an diesen Endkunden übergeben.

  7. Für jeden weiteren Endkunden und jedes weitere lizenzpflichtige Shopprojekt muss der Wiederverkäufer eine neue, gesonderte Lizenz beziehungsweise Modulkopie beim Lizenzgeber erwerben. Nach ihrer erstmaligen Zuordnung und Übergabe an einen Endkunden darf eine Lizenz nicht erneut einem anderen Endkunden oder Shopprojekt zugeordnet, für einen solchen verwendet, vervielfältigt oder weiterverkauft werden.

  8. Der Wiederverkäufer muss dem Endkunden diese Lizenzbedingungen vor Abschluss des Weiterverkaufs zugänglich machen und ihre wirksame Einbeziehung sicherstellen. Er darf keine abweichenden oder weitergehenden Nutzungsrechte an der Software versprechen oder einräumen. Die Nutzungsrechte werden dem Endkunden durch den Lizenzgeber nach Maßgabe dieser Lizenz erteilt; der Wiederverkäufer erteilt keine Unterlizenz.

  9. Der Wiederverkäufer muss den jeweiligen Endkunden und lizenzierten Shop in seinen Geschäftsunterlagen nachvollziehbar der beim Lizenzgeber erworbenen Modulkopie zuordnen. Soweit diese Angaben nicht bereits im Lizenznachweis enthalten sind, hat er sie dem Lizenzgeber auf Anfrage mitzuteilen, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

6. Vorbehalt der Portierung

  1. Eine Portierung gehört nicht zu den eingeräumten Nutzungsrechten. Weder der Lizenznehmer noch ein von ihm eingeschalteter Dienstleister – insbesondere keine E-Commerce-Agentur, kein Systemhaus und kein Hersteller oder Anbieter der Shopsoftware – darf auf Grundlage der Software eine Portierung entwickeln, durchführen, beauftragen, anbieten, verbreiten oder wirtschaftlich verwerten.

  2. Dies gilt insbesondere für die Portierung eines für OXID eShop 6 lizenzierten Moduls auf OXID eShop 7 oder höher sowie für die Übertragung auf ein anderes Shopsystem.

  3. Portierungen dürfen ausschließlich durch den Lizenzgeber oder durch eine Person erfolgen, der der Lizenzgeber zuvor für den konkreten Einzelfall eine Erlaubnis mindestens in Textform erteilt hat.

  4. Dieser Abschnitt hindert den Lizenznehmer nicht daran,

    1. den lizenzierten Shop ohne die Software zu aktualisieren, zu migrieren oder zu ersetzen,

    2. beim Lizenzgeber eine kompatible Modulversion oder eine Portierungserlaubnis anzufragen oder

    3. unabhängig von der Software ein eigenständiges Programm entwickeln zu lassen, sofern dabei kein geschützter Code und keine sonstigen geschützten Bestandteile der Software übernommen oder bearbeitet werden.

7. Weitere Beschränkungen

Ohne vorherige Erlaubnis des Lizenzgebers mindestens in Textform ist es nicht gestattet,

  1. die Software oder geänderte Fassungen außerhalb eines nach Abschnitt 5 zulässigen Wiederverkaufs zu verkaufen, zu vermieten, unterzulizenzieren, öffentlich zugänglich zu machen oder sonst an Dritte weiterzugeben,

  2. die Software oder Teile davon für andere Shopprojekte, Mandanten oder Produkte wiederzuverwenden,

  3. aus der Software ein konkurrierendes, allgemein angebotenes Modul oder einen Modulbaukasten abzuleiten oder

  4. Urheber-, Marken-, Lizenz- oder Herkunftshinweise zu entfernen, unkenntlich zu machen oder irreführend zu verändern.

8. Rechte an Änderungen und Support

  1. Rechte an eigenständigen, vom Lizenznehmer oder seinem Dienstleister geschaffenen Ergänzungen verbleiben bei deren jeweiligem Rechtsinhaber. Soweit eine geänderte Fassung geschützte Bestandteile der Software enthält oder von ihnen abgeleitet ist, darf diese Fassung nur nach Maßgabe dieser Lizenz genutzt werden.

  2. Es besteht keine Pflicht, Änderungen oder deren Quellcode an den Lizenzgeber herauszugeben.

  3. Wesentliche Änderungen sollen mit Datum und dem Namen des dafür Verantwortlichen gekennzeichnet werden. Die ursprünglichen Urheberrechtshinweise sind beizubehalten.

  4. Für vom Lizenznehmer oder von Dritten geänderte Fassungen schuldet der Lizenzgeber ohne gesonderte Vereinbarung weder Support noch Funktionsprüfung. Die gesetzlichen Mängelrechte für die ursprünglich gelieferte Software bleiben unberührt.

  5. Diese Lizenz begründet keinen Anspruch auf Updates, neue Hauptversionen, Portierungen oder sonstige Leistungen. Solche Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

9. Bestandteile Dritter

  1. Die Software kann Bestandteile Dritter enthalten, die beispielsweise unter der GNU General Public License, der MIT License oder anderen Open-Source-Lizenzen stehen.

  2. Diese Lizenz schränkt die durch solche Dritt-Lizenzen gewährten Rechte nicht ein. Bei einem Widerspruch gehen die Bedingungen der jeweiligen Dritt-Lizenz für den betroffenen Bestandteil vor.

  3. Urheber- und Lizenzhinweise Dritter müssen entsprechend deren Lizenzbedingungen erhalten bleiben und zusammen mit dem betreffenden Bestandteil weitergegeben werden.

10. Zwingende gesetzliche Rechte

Zwingende gesetzliche Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für notwendige Sicherungskopien, das Beobachten, Untersuchen oder Testen der Programmfunktionen und die gesetzlich zulässigen Handlungen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms. Die hierbei gewonnenen Informationen dürfen nur im gesetzlich zulässigen Umfang verwendet werden.

11. Vertragsverletzung und Beendigung

  1. Ein Verstoß gegen die Abschnitte 4 bis 7 ist eine wesentliche Vertragsverletzung.

  2. Bei einer wesentlichen Vertragsverletzung kann der Lizenzgeber die Lizenz aus wichtigem Grund beenden, wenn der Lizenznehmer den Verstoß trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt. Eine vorherige Fristsetzung ist entbehrlich, wenn sie gesetzlich entbehrlich oder wegen der Schwere des Verstoßes unzumutbar ist.

  3. Nach wirksamer Beendigung ist die Nutzung einzustellen. Softwarekopien sind zu löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Gesetzlich zulässige Archivkopien dürfen nicht produktiv verwendet werden.

  4. Gesetzliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

12. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  2. Ist der Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Lizenzgebers Gerichtsstand.

  3. Änderungen dieser Lizenz gelten nur für künftig unter der geänderten Fassung lizenzierte Softwareversionen. Bestehende Verträge werden nicht einseitig geändert.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.


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